Eine Benachteiligung beim Zugang einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt insbesondere für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 Bst. a BehiG). Öffentlich zugänglich sind unter anderem Bauten und Anlagen, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen (Art. 2 Bst.