Das Behindertengleichstellungsgesetz16 sieht gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor und hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG).