c) Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV15 verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Behindertengleichstellungsgesetz16 sieht gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor und hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 BehiG).