Die Gemeinde führt aus, bei Ferienwohnungen handle es sich um Bauten, die durch die Aufschaltung auf Online-Plattformen öffentlich zugänglich gemacht und einem bestimmten Personenkreis (Touristen) offenstehen würden. Das gelte unabhängig davon, ob dabei Zusatzleistungen (Frühstück etc.) angeboten oder die Gäste persönlich empfangen würden. Massgebend für die öffentliche Zugänglichkeit sei der häufig wechselnde Personenverkehr. Touristisch bewirtschaftete Wohnungen seien näher bei der Kategorie «Hotel» als bei der Kategorie «klassisches Wohnen» anzusiedeln. Gemäss BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/13.1 seien ab dem elften Gast die Brandschutzanforderungen zu überprüfen.