Insbesondere öffne sie ihr Gebäude keiner unbestimmten Vielzahl von Personen. Habe ein Bauvorhaben – wie vorliegend – lediglich eine Umnutzung (Wohnen zu Wohnen) ohne jegliche baulichen Massnahmen zum Gegenstand, bestehe keine Pflicht zur behindertengerechten Bauausführung.