Bei Installation einer Rampe gehe ein beachtlicher Teil der aussenliegenden Freifläche oder der Parkmöglichkeiten verloren. Die kleinen Zimmergrössen verunmöglichten eine einfache Anpassung der Wohnräume an die behindertengerechte Ausführung. In ihren Schlussbemerkungen vom 11. November 2024 ergänzt die Beschwerdeführerin, eine Hotelnutzung bestehe nicht nur in der Zurverfügungstellung einer Übernachtungsmöglichkeit, sondern umfasse Nebenleistungen und eine Reception. Sie stelle kein solches Angebot zur Verfügung. Insbesondere öffne sie ihr Gebäude keiner unbestimmten Vielzahl von Personen.