13.1 enthalte keine Ausführungen zur behindertengerechten Bauausführung. Ob eine Baute bei Erstellung oder Erneuerung behindertengerecht auszuführen sei, entscheide sich einzig gestützt auf Art. 22 BauG sowie Art. 85 Abs. 1 BauV14. Die Anpassungspflicht sei nicht abstrakt von der Anzahl der angebotenen Betten abhängig. Weiter 12 Vgl. die Grundrisse Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss vom 5. April 2024 13 Pag. 19 ff. der Vorakten 14 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)