Das Gebäude sei nicht öffentlich zugänglich, weshalb die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen schon daher nicht zu berücksichtigen seien. Selbst wenn die Publikumsöffentlichkeit bejaht werden sollte, bestehe keine Anpassungspflicht des Gebäudes an eine behindertengerechte Bauausführung. Mit der Umnutzung gingen keine erheblichen baulichen Massnahmen einher. Im Übrigen sei auch keine behindertengerechte Bauausführung erforderlich, weil die Umnutzung gemäss kantonalem Recht keine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung sei. Die BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/13.1 enthalte keine Ausführungen zur behindertengerechten Bauausführung.