b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gebäude auf der Bauparzelle werde durch die Umnutzung nicht einem beliebigen Personenkreis, sondern lediglich der jeweiligen Mieterschaft zugänglich gemacht. Die Feriengäste erhielten die Schlüssel persönlich oder via Schlüsselkasten mit Code ausgehändigt. Eine Reception sei nicht geplant. Auch biete sie keine Zusatzleistungen wie Bewirtung oder ähnliches an. Das Gebäude sei nicht öffentlich zugänglich, weshalb die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen schon daher nicht zu berücksichtigen seien.