Dementsprechend könnten bau- und umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, ergibt sich die Baubewilligungspflicht deshalb aus dem kantonalen und nicht aus dem kommunalen Recht. 3. Hindernisfreies Bauen