Pro Wohnung übernachten bei einer vollen Belegung somit deutlich mehr Personen, als dies bei einer gewöhnlichen Wohnnutzung der Fall sein dürfte. Dies ist im Hinblick auf die Brandsicherheit relevant (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Hinzu kommt, dass auch bei einer Mindestmietdauer von drei aufeinanderfolgenden Nächten von Ferienwohnungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu grösseren Immissionen als bei einer herkömmlichen Wohnnutzung kommt (An- und Abreise der Gäste zu frühen oder späten Stunden etc.). Dementsprechend könnten bau- und umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.