c) Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihre vier Erstwohnungen zur touristischen Vermietung ab drei aufeinanderfolgenden Nächten mit insgesamt 18 Gästebetten umzunutzen. Unbestrittenermassen ist diese Umnutzung baubewilligungspflichtig. In den beiden 3.5-Zimmerwohnungen im Erd- und im 1. Obergeschoss sollen je sechs Schlafplätze, davon je zwei auf einem ausziehbaren Sofa, angeboten werden. In den beiden 2.5-Zimmerwohnungen im Dachgeschoss sind je drei Schlafplätze, davon je einer auf einem ausziehbaren Sofa, geplant. Pro Wohnung übernachten bei einer vollen Belegung somit deutlich mehr Personen, als dies bei einer gewöhnlichen Wohnnutzung der Fall sein dürfte.