6 Abs. 1 Bst. c BewD Umnutzungen von Bauten und Anlagen dann von der Baubewilligungspflicht, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Solche Tatbestände sind aber betroffen, wenn die Zweckänderung Zonenvorschriften (inkl. solche bezüglich Erstwohnungsanteil) berührt. Eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung, Planung usw. als ausgesprochen geringfügig erweist und die Brandsicherheit nicht betroffen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.