a) Die Beschwerdeführerin erklärt, die reine Umnutzung von der Vermietung als Erstwohnung zur Vermietung als Ferienwohnung stelle gemäss kantonaler Gesetzgebung keine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar. Die Liegenschaft diene weiterhin dem Wohnzweck. Dass eine Baubewilligung erlangt werden müsse, fusse einzig auf den kommunalen Bestimmungen.