14 VRPG beigeladen. Im Baubewilligungsverfahren konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a-f BewD6 bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Beispielsweise ist hinsichtlich der möglichen Missachtung von Vorschriften über Vorkehren im Interesse Behinderter die Procap zuständige kantonale Fachstelle (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. d BewD).7 Im Baubeschwerdeverfahren hat die BVD ebenfalls die Möglichkeit, bei Bedarf eine Stellungnahme bei den entsprechenden Fachstellen einzuholen.