3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21./26. August 2024 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen. Anschliessend erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde reichte am 8. November 2024 Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2024 Schlussbemerkungen sowie ihre Kostennote ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen