2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauabschlages vom 19. Juli 2024 und die Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, es bestehe keine Anpassungspflicht an die behindertengerechte Bauausführung. 1 Pag. 9 der Vorakten 1/12 BVD 110/2024/103