c) Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haben als Baugesuchstellende grundsätzlich die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Diese betragen laut Dispositivziffer 7 Bst. a des angefochtenen Entscheids gesamthaft CHF 3478.90. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Sigriswil vom 22. Dezember 2022 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 12. August 2022 wird der Bauabschlag erteilt.