Wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers korrekt vorbringt, ist vorliegend der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt durchschnittlich im unteren Bereich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4800.00 angemessen, was einem Ausschöpfungsgrad von rund 40 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben somit dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 5542.80 (Honorar CHF 4800.00, Auslagen CHF 346.50, Mehrwertsteuer CHF 396.30) zu ersetzen.