Fällen der bestehenden Bäume gibt sowie kein Näherbaurecht gewährt, liegt im Risiko der Bauherrschaft und stellt keinen Ausnahmegrund dar. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben sieht im Gegensatz zum mit Bauentscheid vom 30. September 2020 bewilligten Gebäude eine Vergrösserung des Wohnraumes vor, was eine intensivere Ausnützung der Bauparzelle zur Folge hat und somit einem rein finanziellen Interesse der Beschwerdegegnerschaft dient. Auch dies stellt keinen Ausnahmegrund dar. Insgesamt sind keine besonderen Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG gegeben.