Mit Bauentscheid vom 30. September 2020 gewährte die Vorinstanz der damaligen Baugesuchstellerin die beantragten Ausnahmebewilligungen und erteilte die Baubewilligung. Dieses Bauvorhaben sah die Erhaltung der aktuell auf dem Grundstück vorhandenen Scheune mit Wohnteil vor, wodurch aufgrund der Besitzstandsgarantie auch kein Näherbaurecht der Eigentümerin der Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. J.________ notwendig gewesen wäre und auch die talseitig ausgerichtete Fassade in Richtung Südwesten erhalten geblieben wäre.