Ausnahmegründe für eine Unterschreitung des Grenzabstandes sind nicht ersichtlich. Zwar ist die Parzellenform des Baugrundstücks eher ungewöhnlich und nicht einfach zu bebauen. Mit Baugesuch vom 14. August 2017 (Baugesuch-Nr. A.________) beantragte jedoch die Vorbesitzerin der Bauparzelle (welche damals noch Teil der heutigen Nachbarsparzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. H.________ war), die Bewilligung eines Bauprojekts, welches vorsah, das bestehende Haus umzubauen und zu erweitern. Das bestehende Erdgeschoss sollte zu zwei Zimmern und einem Badezimmer umgebaut werden.