Wie bereits ausgeführt, sind die Voraussetzungen zur Festlegung eines abweichenden grossen Grenzabstandes vorliegend nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass das Gebäude gegen Westen ausgerichtet werden soll. Die talseitig liegende Fassade kann trotz dieser Ausrichtung nach Westen eindeutig ermittelt werden. Würde das auf der Parzelle bestehende Gebäude umgebaut und massvoll erweitert, wie dies das mit Baubewilligung vom 30. September 2020 vorgesehen war, würde das Bauvorhaben von der Besitzstandsgarantie profitieren. Bei einem Abbruch und Neubau, welcher in einer erheblichen