4/8 BVD 110/2023/9 3. Ausnahmebewilligung a) Wie ausgeführt, sind die Voraussetzungen für die Festlegung eines abweichenden grossen Grenzabstandes vorliegend nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt werden kann.