Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass die talseitige Fassade beim vorliegenden Bauprojekt auf der Südwestseite der Baute liegt. Das Bauvorhaben hat daher auf dieser Seite, gegenüber der Parzelle Nr. J.________, den grossen Grenzabstand von 8.00 m gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR einzuhalten. Der kürzeste Abstand der Fassadenlinie auf der Südwestseite des geplanten Gebäudes zur Parzellengrenze beträgt aber nur 4.00 m. Der minimal erforderliche Grenzabstand wird nicht eingehalten. 4 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 5 BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6, 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2; VGE 2019/218 vom 21. Juli 2020