Da die talseitige Fassade eindeutig ermittelt werden kann, besteht kein Raum für eine Festlegung der Lage des grossen Grenzabstands durch die Gemeinde. Die Auslegung der Vorinstanz, dass aufgrund der Parzellenform und der Ausrichtung des Gebäudes gegen Westen der grosse Grenzabstand nicht auf der talseitigen Fassade gemessen wird, widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. A123 GBR. Eine dem Wortlaut widersprechende Auslegung ist rechtlich nicht haltbar und lässt sich nicht durch die Gemeindeautonomie begründen.