Das vorliegend zu beurteilende Gebäude liegt – wie auch die umliegenden bestehenden Gebäude – parallel zum Hang. Aufgrund der Höhenlinien des Hangs ist eindeutig, dass die Hangneigung von Nordosten nach Südwesten zum See hin verläuft. Als talseitig orientierte Fassade ist die Südwestfassade des geplanten Gebäudes offensichtlich eindeutig bestimmbar. Da die talseitige Fassade eindeutig ermittelt werden kann, besteht kein Raum für eine Festlegung der Lage des grossen Grenzabstands durch die Gemeinde.