e) Der Wortlaut von Art. A123 GBR ist klar und eindeutig: Der grosse Grenzabstand gilt für die talseitige Fassade des Gebäudes. Nur in Fällen, in welchen diese nicht eindeutig zu ermitteln ist, kann der grosse Grenzabstand auf einer anderen Seite zu liegen kommen bzw. darf die Baupolizeibehörde die Lage des grossen Grenzabstandes festlegen.