3/8 BVD 110/2023/9 «1 Der grosse Grenzabstand gA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der talseitigen Fassade des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. 2 Kann die talseitige Fassade nicht eindeutig ermittelt werden, bestimmt die Baupolizeibehörde auf Antrag der Baugesuchsteller auf welcher Fassade – die Nordfassade ausgenommen – der grosse Grenzabstand gemessen wird.