c) Die Vorinstanz führt in ihrem Bauentscheid vom 22. Dezember 2022 aus, aufgrund der wenig tiefen und auf der Nordseite durch die K.________-Strasse begrenzte Parzelle sei eine sinnvolle Überbauung nur mit einem grossen Grenzabstand in Richtung Westen möglich. Der grosse Grenzabstand werde gegen Westen festgelegt und das Ausnahmegesuch betreffend Abweichung von der Stellung der Bauten werde genehmigt.