b) Die Beschwerdegegnerschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 vor, mit Blick auf die ungewöhnliche Parzellenform sei es angezeigt, die Westfassade als massgebende Fassade für die Bemessung des grossen Grenzabstandes zu bestimmen. Dafür biete das Gemeindebaureglement Möglichkeit. Zudem bestehe auf der Westfassade der grösste Aussenraum. Die entsprechende Ausnahmebewilligung sei von der Gemeinde zu Recht erteilt worden, der grosse Grenzabstand auf der Westseite werde eingehalten.