a) Der Beschwerdeführer rügt, der grosse Grenzabstand sei nicht eingehalten. Der grosse Grenzabstand sei die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der talseitigen Fassade und der Parzellengrenze, unabhängig davon, ob die talseitige Fassade die Giebel- oder die Trauffassade sei. Hier sei deutlich, dass die Südfassade die talseitige Fassade sei. Deshalb bestehe kein Spielraum zur Bestimmung einer anderen massgeblichen Fassade für den grossen Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand sei klar unterschritten. Es liege auch kein Ausnahmegesuch vor, welches zudem nicht bewilligt werden könnte.