6. Mit Schreiben vom 11. April 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerschaft auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer bestätigt in seinen Schlussbemerkungen vom 5. Mai 2023 die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Er machte Ausführungen zur abweichenden Firstausrichtung, welche vorliegend nicht gestattet sei, zur Unterschreitung des grossen Grenzabstands, zum Ortsbild- und Denkmalschutz sowie zur Unterschreitung des Strassenabstands. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)