Der Beschwerdegegnerin werden oberinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 1834.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 550.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung