2. Dispositiv-Ziff. III.1.4 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 3. April 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 3. April 2023 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführerin werden oberinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1200.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.