Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1/3 der Parteikosten, ausmachend CHF 1834.05 (Honorar CHF 1653.35.–, Auslagen CHF 49.60 und Mehrwertsteuer CHF 131.10) zu ersetzen. Zudem wird das Regierungsstatthalteramt Seeland wegen der Gehörsverletzung verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein Zehntel der Parteikosten, ausmachend CHF 550.20, zu ersetzen (Honorar CHF 496.–, Auslagen CHF 14.90 und Mehrwertsteuer CHF 39.30). Die übrigen Parteikosten hat die Beschwerdeführerin selber zu tragen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat dementsprechend keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG).