Im Übrigen wird ihre Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Beschwerdegegnerin obsiegt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. Unterliegens gilt die Beschwerdeführerin als zu einem Drittel, die Beschwerdegegnerin als zu zwei Dritteln obsiegend. Die zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verlegenden Verfahrenskosten betragen unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung CHF 1800.–. Die Beschwerdeführerin hat davon zwei Drittel, ausmachend CHF 1200.–, zu tragen. Der Beschwerdegegnerin werden demgegenüber ein Drittel, d.h. CHF 600.–, auferlegt.