Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.71 Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend nur insofern, als dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Grenzabstandes des Hauses Nr. 1 am 21. November 2023 eine Projektänderung eingereicht hat und diese mit vorliegendem Entscheid bewilligt wird. Im Übrigen wird ihre Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Beschwerdegegnerin obsiegt.