In Bezug auf die Häuser Nrn. 2 bis 4 und auch sonst fehle der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Oktober 2023 und vom 15. Dezember 2023, die Beschwerdegegnerin habe als unterliegende Partei – unbeachtet der von ihr eingereichten Projektänderung bzw. einer allenfalls damit verbundenen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens – die Verfahrenskosten zu übernehmen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.