a) In ihren Schlussbemerkungen vom 19. Oktober 2023 bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei der Kostenverlegung gelte es zu beachten, dass sie sich mit der Projektänderung der Beschwerde faktisch unterzogen habe. Allerdings hätte der angefochtene Entscheid nicht «vollumfänglich», sondern nur in Bezug auf das Haus Nr. 1 und die dort geltend gemachte Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Grenzabstandes angefochten werden müssen. Die Beschwerdeführerin erkläre in Randziffer 7 ihrer Beschwerde sogar selber, dass die Ausnahmen hinsichtlich Überschreiten der Höhe der Stützmauer, des Unterschreiten des Waldund Strassenabstandes nicht beachtenswert seien. In Bezug auf die Häuser Nrn.