c) Der Abschluss einer privaten Bauherrenhaftpflichtversicherung ist bei grossen Bauprojekten sicherlich sinnvoll. Weder das Bundes- noch das kantonale oder kommunale Recht schreiben jedoch den Abschluss einer solchen Versicherung vor. Eine Bauversicherung ist nur für das Bauvorhaben an sich ab einem bestimmten Versicherungswert gegen Feuer- und Elementarschäden vorgeschrieben (vgl. Art. 2 GVV69). Diese Versicherung umfasst aber keine Schäden an Nachbargrundstücken, die im Zuge der Bauarbeiten verursacht werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.