Vorsorgliche Beweissicherungen für allfällige spätere Haftungsansprüche, wie zum Beispiel die Aufnahme von Rissprotokollen, haben demgegenüber im zivilrechtlichen Verfahren zu geschehen.68 Für das von der Beschwerdeführerin geforderte Rissprotokoll ist somit – sofern es nicht ohnehin als verspätet zu erachten ist – der zivilrechtliche Weg zu beschreiten.