b) Einwände und Ansprüche privatrechtlicher (zivilrechtlicher) Natur, die das Bauvorhaben betreffen, können als Rechtsverwahrungen angemeldet werden. Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD).67 Vorsorgliche Beweissicherungen für allfällige spätere Haftungsansprüche, wie zum Beispiel die Aufnahme von Rissprotokollen, haben demgegenüber im zivilrechtlichen Verfahren zu geschehen.68