a) In ihren Schlussbemerkungen vom 20. Oktober 2023 und 15. Dezember 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe vor einem allfälligen Baubeginn ein Rissprotokoll durch eine renommierte und professionelle Unternehmung in Auftrag zu geben und einen Beleg einer gültigen Bauversicherung vorzuweisen.