Die Beschwerdeführerin konnte sich mit Beschwerde vom 22. Juni 2023 (nachträglich) am Verfahren beteiligen und zum Bauvorhaben äussern. Die BVD verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG) und der Beschwerdeführerin erwächst aus der Heilung der Gehörsverletzung kein Nachteil. Da sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen konnte, ist fraglich, ob von einer besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen ist. Dies kann aber offen bleiben.