publizieren. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Hinsichtlich der Ausnahme zur Unterschreitung des Grenzabstandes hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem lediglich festgehalten, dass besondere Verhältnisse vorlägen und das Projekt weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtige. Die Vorinstanz hat indes nicht dargelegt, worin diese besonderen Verhältnisse konkret bestehen sollen und ist damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.