Die Publikation des Baugesuchs dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs.62 Allenfalls vom Bauvorhaben Betroffene können sich mitunter erst nach der Veröffentlichung mit Einsprache als Partei am Baubewilligungsverfahren beteiligen (vgl. Art. 35 ff. BauG). Wird ein wesentliches Element des Bauvorhabens nicht veröffentlicht, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen vor.63 Wie bereits erwähnt, sind die beanspruchten Ausnahmen ein wesentliches, zu veröffentlichendes Element des Bauvorhabens (vgl. Art. 26 Abs. 3 Bst. e und Art. 44 Abs. 1 BewD). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst.