b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Publikation des Baugesuchs dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs.62 Allenfalls vom Bauvorhaben Betroffene können sich mitunter erst nach der Veröffentlichung mit Einsprache als Partei am Baubewilligungsverfahren beteiligen (vgl. Art.