a) Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, da das Ausnahmegesuch vom 29. März 2023 hinsichtlich der Unterschreitung des Grenzabstandes weder publiziert noch ihr direkt eröffnet worden sei (vgl. Art. 26, 27 und 44 BewD), sei auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter bringt sie vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Betreffend die Unterschreitung des Grenzabstandes habe die Vorinstanz lediglich mit drei Sätzen den Gesetzestext von Art. 26 BauG wiedergegeben. Die vorinstanzlichen Überlegungen seien nicht nachvollziehbar.