10 Abs. 3 Abfallreglement, dass die Umweltkommission für Container den Bereitstellungsort bestimmen kann. Damit ist zugleich gesagt, dass die Container nicht zwingend auf der Parzelle Nr. A.________ bereitgestellt werden müssen. Nach dem Gesagten ist der Platz für die Container auch in funktioneller Hinsicht leicht entfernbar. Bei einer Überbauung mit vier Einfamilienhäusern besteht ein genügendes Interesse an einem Containerplatz. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Containerplatz private und/oder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Das